Zum Glück oder auch nicht haben wir einen Grundstück in einem neuen Baugebiet bekommen.
Da hat sich die Stadt wirklich mühe gegeben alle möglichen Vorschriften für die Bauherren auszudenken.
Das gesamte Baugebiet ist in drei Straßen aufgeteilt, jede Straße hat eigene Auflagen, wie die Häuser auszusehen haben.
Für einer Straße darf man z.b. nur die roten Klinker nehmen, für die andere nur den hellen und so weiter.
Durch die Vorgabe einheitlicher Elemente der Gebäudegestaltung möchte der Stadt ein mehr oder weniger Einheitliches Bild haben.
Man kann es wohl ganz gut verstehen, ob das Sinnvoll ist, werden wir sehen, wenn das Baugebiet komplett bebaut ist.
Also, was möchte die Stadt Hamm haben?
Das gesamte Gebiet ist in drei Straßen aufgeteilt: östliche, mittlere und die westliche Straße. Zu jeder Straße gibt es eigene Vorschrift, wie diese auszusehen hat.
(Auszug aus der Bauherren Information Broschüre)
1. Östliche Straße:
Die Fassaden der beidseits der östlichen Straße entstehenden Wohngebäude sind in roten oder rotbraunen Farbtönen auszuführen. Gleiches gilt für die Farbgebung der Dacheindeckung.
2. Mittlere Straße:
Die Fassaden der beidseits der mittleren Straße entstehenden Wohngebäude sind dagegen in hellen Farbtönen zu halten. Die zulässigen Farben für die Dacheindeckung lauten hier Schwarz, Grau oder Anthrazit. Die vorgegebene Farbgestaltung für Fassade und Dach ist dabei nicht mit einer Einschränkung der Materialwahl verknüpft. Das heißt, im Bereich der mittleren Straße können beispielsweise sowohl hellfarbige Putz als auch Klinkerfassaden oder auch eine Kombination aus beidem zur Ausführung kommen.
3. Westliche Straße:
Im Bereich der westlichen Straße werden dagegen keine Vorgaben zur Farbgebung der Fassaden gemacht. Auch die Dacheindeckung darf hier sowohl in den Farben Schwarz und Grau, jedoch auch in Rot oder Braun erfolgen. Somit wird gerade die entstehende Palette unterschiedlicher verwendeter Fassaden und Dachfarben eine charakterisierende Eigenschaft dieses Straßenzugessein. Aber auch hier soll sich künftige Bebauung durch einheitliche Elemente, in diesem Falle im Hinblick auf Gebäudekubatur und Dachform, kennzeichnen.
Die Wohngebäude sind an dieser Stelle zwingend zweigeschossig in Kombination mit einer festgelegten Mindesthöhe für die Traufe zu errichten. Auf diese Weise werden hier einheitlich Häuser entstehen, die über 2 Geschosse „im aufgehenden Mauerwerk” verfügen, dh. keine „Dachschrägen“ aufweisen. Ferner sind in der westlichen Straße nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer zulässig.
Im sonstigen Quartier kann der Bauherr zwischen zwei Vollgeschossen „im aufgehenden Mauerwerk” und dem Bau eines Erdgeschosses zuzüglich eines Obergeschosses mit „Kniestock und Dachschräge” wählen. Es sind insgesamt jeweils maximal 2 Vollgeschosse und geneigte Dächer zulässig.
1. Bauherren Information
2. So sieht es zur Zeit aus, obwohl in der Letzten Zeit ist etwas mehr passiert.
3. Auf der rechten Seite sind schon einige mit dem bauen richtig gut unterwegs.